Die

rechtliche Situation.


 
In Deutschland
Das Mindestalter wird durch § 1743 BGB bestimmt. Eine obere Altersgrenze ist gesetzlich nicht festgelegt. Starre Altersgrenzen sind nur bedingt geeignet, den Erfolg einer Vermittlung sicherzustellen. Das Alter ist aber ein Indikator, der auf andere Merkmale (z. B. Lebenserfahrung, Belastbarkeit, Flexibilität) verweist. Zu bedenken ist, dass auch das heranwachsende Kind belastbare Eltern benötigt. Dem Wohl des Kindes wird es daher in der Regel nicht dienen, wenn der Altersabstand größer als 35 bis 40 Jahre ist. Oberhalb dieser Grenze wird eine Vermittlung daher nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen.
 
Die wirtschaftliche Gesamtsituation der Familie stellt eine wesentliche Rahmenbedingung für die kindliche Entwicklung dar. Von den Bewerbern muss der Nachweis erbracht werden, dass ein Aufwachsen des Kindes in ihrer Familie ökonomisch abgesichert ist und die kindlichen Entwicklungsoptionen nicht ungebührlich eingeschränkt werden.
 
Die Wohnverhältnisse sollten den Bedürfnislagen oder Notwendigkeiten auf Seiten des Kindes entsprechen bzw. angepaßt werden.
 
Das Kind braucht die seinem Entwicklungsstand entsprechende elterliche Zuwendung, die einer zeitlichen Abwesenheit Grenzen setzt. Daher sollte bevorzugt zu Bewerbern vermittelt werden, die ihre berufliche Tätigkeit den Bedürfnissen des Kindes anzupassen vermögen. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass die Erziehung des Kindes nicht überwiegend durch außerhalb der Familie stehende Personen wahrgenommen wird. Auf die Möglichkeit des Erziehungsurlaubs ist hinzuweisen (§ 15 BErzGG).
 
Die Religionszugehörigkeit des Kindes ist grundsätzlich zu beachten. Ist sie noch nicht bestimmt, so sind die Wünsche der abgebenden Eltern zu berücksichtigen. Das Kind muss die Möglichkeit erhalten, sich in seiner Religion zu entfalten.
 
Es muss gewährleistet sein, dass Bewerber über einen längeren Zeitraum hinweg physisch und psychisch in der Lage sind, die erzieherische und pflegerische Versorgung des Kindes sicherzustellen. Sind diese Voraussetzungen gegeben, kommen auch Bewerber mit Behinderungen in Frage.
Von den Bewerbern muss deshalb verlangt werden, dass sie selbst nach bestem Wissen über sich Auskunft geben, behandelnden Ärzten oder Psychologen die Auskunft gestatten und erforderlichenfalls auch einer amtsärztlichen Untersuchung zustimmen. Das gleiche gilt für andere im Haushalt lebende Personen.
Der Umfang der ärztlichen oder psychologischen Untersuchung muss sich an den Notwendigkeiten des Einzelfalles orientieren. Die Untersuchung sollte aber insbesondere Auskunft geben über
  • ansteckende Krankheiten,
  • Krankheiten, die lebensverkürzend wirken oder zu frühem Siechtum oder schwerer Gebrechlichkeit führen können,
  • Krankheiten und Behinderungen, durch welche die Erziehungsfähigkeit wesentlich herabgesetzt werden kann.
Die Kosten für die Untersuchungen tragen die Bewerber.
 
Das soziale Stützsystem (Freunde, Nachbarn, Verwandte etc.) ist hinsichtlich seiner quantitativen und qualitativen Dimensionierung zu erfassen, wobei der subjektiven Wahrnehmung der Bewerber die entscheidende Bedeutung zukommt.
 
Die Bewerber haben der Adoptionsvermittlungsstelle ein polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen. Sie sind darauf hinzuweisen, dass durch das Vormundschaftsgericht eine unbeschränkte Auskunft aus dem Strafregister angefordert werden kann (in begründeten Ausnahmefällen besteht auch die Möglichkeit, dies über die zuständige oberste Landesbehörde zu tun). Eventuelle Vorstrafen sind jedoch kein genereller Hinderungsgrund, dies insbesondere dann nicht, wenn diese schon länger zurückliegen.
Ausschlusskriterien sind allerdings Vorstrafen, die etwa für sexuellen Missbrauch, Kindesmisshandlung, Körperverletzung und Gewaltverbrechen verhängt worden sind.
 
Generell ist das Vorhandensein von Kindern in der Bewerberfamilie weder als ein Vorteil noch als Nachteil zu sehen. Es wird vom Einzelfall abhängen, welche künftige Geschwisterkonstellation als vorteilhaft für das Familiensystem angesehen wird und welche nicht. Aufgrund der erzieherischen Erfahrung können Bewerber mit Kindern im allgemeinen jedoch als besonders qualifiziert gelten. Die Kinder sind so einzubeziehen, dass sie das Hinzukommen eines weiteren Geschwisters und seine Integration mitzutragen vermögen.
 
Ungewöhnliche Lebensführung von Bewerbern ist, unabhängig davon, wie diese begründet ist (beruflich, religiös, weltanschaulich etc.), daraufhin zu überprüfen, ob einem Kind die Integration in das Familiensystem dadurch erschwert wird. Darüber hinaus ist auch zu prüfen, inwieweit dem Kind die Integration in außerhalb der Familie liegende Systeme dadurch erschwert oder unmöglich gemacht wird.
Die Fachkraft hat sich dabei ausschließlich vom Kindeswohl, nicht jedoch von eigenen oder üblichen Vorstellungen bzgl. der Lebensführung beeinflussen zu lassen.
 
   
  zur Startseite
 

28.09.2009